Im TVöD sind noch keine eigenständigen Eingruppierungsvorschriften vereinbart worden. Vielmehr gelten nach § 17 Abs. 1 TVÜ bis zum Inkrafttreten einer Entgeltordnung des TVöD die bisherigen Eingruppierungsvorschriften für Angestellte (§§ 22 und 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, Anlage 1a zum BAT) übergangsweise nach den Maßgaben des § 17 TVÜ fort.
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Letzte Aktualisierung am 16.05.2012

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