Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des BIB am 7.2.2015 in Köln.
Diese Wahlordnung gilt für die vorgezogene Wahl des Bundesvorstands des Berufsverbands Information Bibliothek e. V. (BIB) im Jahr 2015.
Der Bundesvorstand beruft in der 7. Kalenderwoche 2015 einen dreiköpfigen Wahlausschuss. Darüber hinaus werden vom Vorstand zwei ständige Vertreterinnen / Vertreter bestimmt, die in der genannten Reihenfolge nachrücken, wenn Mitglieder des Wahlausschusses vorübergehend ausfallen oder endgültig ausscheiden. Der Wahlausschuss kann von Helferinnen / Helfern unterstützt werden. Mitglieder des Wahlausschusses sowie deren Helferinnen / Helfer müssen jeweils ordentliches BIB-Mitglied sein. Sie dürfen selbst keine Kandidatinnen / Kandidaten sein.
Der dreiköpfige Wahlausschuss benennt unverzüglich eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden als Wahlleiterin / Wahlleiter aus seiner Mitte.
Die Mitglieder des Wahlausschusses und die Wahlhelferinnen / Wahlhelfer behandeln alle Angelegenheiten, die die Wahl betreffen, vertraulich.
Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Das jeweilige Amt eines Mitglieds des Wahlausschusses endet mit dem Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Wahlunterlagen nach § 17, soweit kein schwebendes Wahlprüfungsverfahren anhängig ist. Das Amt eines Mitglieds des Wahlausschusses endet vorzeitig
beim Austritt aus dem Verein,
durch Rücktritt oder
durch ein Misstrauensvotum des Vereinsausschusses oder der Mitgliederversammlung.
Der Wahlausschuss ist für die Erstellung und laufende Aktualisierung der Liste der wahlberechtigten Mitglieder in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle verantwortlich. Wahlberechtigte Mitglieder können auf Anfrage schriftlich oder in Textform Auskunft zu ihrer Wahlberechtigung erhalten und ggf. um Korrektur bitten. Das Wählerverzeichnis ist bei offenbaren Unrichtigkeiten und bei allen Veränderungen in der Mitgliedschaft des BIB (Eintritt / Namensänderungen usw.) bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.
Spätestens 14 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung nach § 8 der Satzung erlässt der Wahlausschuss ein Wahlausschreiben und veröffentlicht es auf der Website des BIB.
Das Wahlausschreiben muss enthalten
Die Post- und E-Mail-Anschrift, unter denen der Wahlausschuss zu erreichen ist
Die Adresse der Website, unter der das Wahlausschreiben und die weiteren Bekanntmachungen des Wahlausschusses zu finden sind
Den Hinweis, dass nur ordentliche BIB-Mitglieder wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
Die Anzahl der zu wählenden Bundesvorstandsmitglieder gemäß § 10.1 der Satzung
Den Hinweis, dass der Vorstand während der Mitgliederversammlung (§ 8.8.c der Satzung) gewählt wird
Das Datum, bis zu dem ordentliche BIB-Mitglieder (mit Ausnahme der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers) Wahlvorschläge beim Wahlausschuss einreichen können
Folgenden Hinweis: Bei der Wahl zum Bundesvorstand hat jedes Mitglied maximal fünf Stimmen. Stellen sich weniger als fünf, aber drei Kandidatinnen / Kandidaten oder mehr zur Wahl, so ergibt sich die Höchstzahl der Stimmen aus der Zahl der Kandidatinnen / Kandidaten. Es werden nur die angekreuzten Stimmen als Ja-Stimmen gezählt. Eine Stimmenhäufung ist nicht zulässig – jedes Mitglied kann einem Kandidaten maximal eine Stimme geben.
Den Ort und den Zeitraum, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden.
Das Wahlausschreiben wird jedem ordentlichen BIB-Mitgliedunverzüglich nach dem Erlaß per Post zugesandt.
Die Wahlvorschläge zur Wahl des Bundesvorstandes sind binnen zwanzig Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlausschuss einzureichen.
Der Wahlvorschlag soll den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, sowie den Wohn- oder Beschäftigungsort und soweit vorhanden die Institution / Firma enthalten.
Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der / des in ihm aufgeführten Bewerberin / Bewerber zur Kandidatur beizufügen.
Die Bewerberinnen / Bewerber können ihrer Kandidatur eine Kurzvorstellung beigeben. Diese wird mit den Wahlvorschlägen bekanntgemacht.
Bei Bewerberinnen / Bewerbern, die zum Zeitpunkt der Wahl ein Amt in einem Landesgruppenvorstand oder einer Kommission innehaben, ist eine Erklärung von ihnen beizufügen, dass sie im Fall einer Wahl in den Bundesvorstand das bereits bestehende Amt zum Zeitpunkt der Annahme des Bundesvorstandsamtes niederlegen.
Der Wahlausschuss vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs.
Der Wahlausschuss prüft das Bestehen der Mitgliedschaft und die Wählbarkeit der Kandidatinnen / Kandidaten.
Wahlvorschläge, die nicht die erforderlichen Angaben und Unterlagen nach § 4(2), (3) und (5) dieser Wahlordnung enthalten, werden mit der Aufforderung zurückgegeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
Wahlvorschläge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, sind ungültig und werden vom Wahlausschuss unverzüglich nach Eingang unter Angabe dieses Grundes zurückgegeben.
Sind nach Ablauf der Frist nach § 4 (1) nicht mindestens drei gültige Wahlvorschläge eingegangen, so gibt der Wahlausschuss dies sofort auf der Website, auf der das Wahlausschreiben bekannt gemacht wurde, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von fünf Arbeitstagen auf.
Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlausschuss dies sofort bekannt und informiert den amtierenden Bundesvorstand, dass dieser bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt einer Wahl auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 4 und § 6 macht der Wahlausschuss die Wahlvorschläge auf der gleichen Website wie das Wahlausschreiben bekannt.
Alle Kandidatinnen / Kandidaten erhalten während der Mitgliederversammlung darüber hinaus Gelegenheit zu einer kurzen Vorstellung der eigenen Person. Die anwesenden Mitglieder haben die Möglichkeit, an die Kandidatinnen / Kandidaten Fragen zu stellen.
Der Wahlausschuss fertigt über jeden gefassten Beschluss eine kurze Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses, die Abstimmenden und das Abstimmungsergebnis enthält. Beschlüsse können auch, sofern kein Mitglied des Wahlausschusses widerspricht, auf schriftlichem, telefonischem oder durch sonst übliche Medien ermöglichtem Wege gefasst werden. In diesem Fall sammelt die / der Vorsitzende des Ausschusses die Voten der Mitglieder, stellt das Ergebnis fest und teilt es allen Wahlausschussmitgliedern mit.
Der Stimmzettel muss folgende Angaben vorgedruckt enthalten:
"Stimmzettel für die Wahl zum Bundesvorstand des Berufsverbands Information Bibliothek e. V. für die Amtszeit vom 01.Juli 2015 bis 30. Juni 2018"
Anzahl der Stimmen, die maximal für die Wahl zum Bundesvorstand zu vergeben sind
Aufführung aller Kandidatinnen / Kandidaten für die Wahl zum Bundesvorstand in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname und Vorname(n), sowie den Wohn- oder Beschäftigungsort und soweit vorhanden die Institution / Firma. Nach jeder Kandidatin / jedem Kandidat ein Kreis in ausreichender Größe zum Vergeben der Stimme.
Nach einer optischen Trennung den Hinweis, dass im folgenden Abschnitt des Stimmzettels maximal eine Stimme für die Wahl zum / zur Vorsitzenden zu vergeben ist.
Auflistung derjenigen Kandidatinnen / Kandidaten, die, sofern sie in den Bundesvorstand gewählt werden, außerdem zur Wahl für das Amt der / des Vorsitzenden zur Verfügung stehen. Nach jeder Kandidatin / jedem Kandidat ein Kreis in ausreichender Größe zum Ankreuzen der Stimme.
Das Wahlrecht wird während der Mitgliederversammlung durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt.
Nach Überprüfung des Wählerverzeichnisses erhält das Mitglied auf der Mitgliederversammlung einen Stimmzettel ausgehändigt.
Ungültig sind Stimmzettel,
bei denen mehr Kandidatinnen / Kandidaten angekreuzt worden sind, als Mitglieder in den Bundesvorstand zu wählen sind,
bei denen mehr als eine Kandidatinnen / ein Kandidat für den Vorsitz angekreuzt wurde,
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder
die einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
Die Auszählung der Stimmunterlagen erfolgt während der Mitgliederversammlung. Die Stimmunterlagen dürfen nur bei Anwesenheit von drei Mitgliedern des Wahlausschusses bzw. deren ständigen Vertreterinnen und Vertretern geöffnet werden.
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlausschuss die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlausschuss beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und aus protokollarischen Gründen von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
Der Wahlausschuss zählt zuerst die auf jede einzelne Bewerberin / jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
In einem zweiten Schritt wird das Ergebnis der Wahl der / des Vorsitzenden ermittelt.
Gewählt als Vorstandsmitglieder sind in Anwendung des § 32 BGB die nach der Stimmenzahl höchstplatzierten Kandidatinnen / Kandidaten. Über die Reihenfolge der Platzierung entscheidet im Fall gleicher Stimmenzahl das Los.
Zur / Zum Vorsitzenden ist gewählt, wer in den Vorstand gewählt wurde und bei der Wahl zum Vorsitz die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei gleicher Stimmenzahl bestimmt der neue Vorstand die Vorsitzende / den Vorsitzenden. Hat sich im Vorfeld der Wahl keine Kandidatin / kein Kandidat zur Übernahme des Vorsitzes bereit erklärt, so wird die / der Vorsitzende auf der konstituierenden Sitzung des Bundesvorstandes gewählt.
Zu stellvertretenden Vorsitzenden sind die beiden Kandidatinnen / Kandidaten gewählt, die neben der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Bei gleicher Stimmenzahl bestimmt der neue Vorstand die stellvertretenden Vorsitzenden.
Über diese Wahlausschusssitzung während der Mitgliederversammlung und das Ergebnis der Stimmauszählung ist ein Kurzprotokoll zu fertigen, das von allen drei anwesenden Ausschussmitgliedern unterzeichnet wird und innerhalb einer Woche dem amtierenden Bundesvorstand und sämtlichen Kandidatinnen / Kandidaten in Abschrift vorzulegen ist.
Die Niederschrift muss enthalten:
die Summe aller abgegebenen Stimmzettel
die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmzettel
die Summe der auf jede Wahlbewerberin / jeden Wahlbewerber entfallenden Stimmen (getrennt nach Vorstandsmitglied und ggf. Vorsitz)
die für die Gültigkeit oder die Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses
Der Wahlausschuss benachrichtigt die als Bundesvorstandsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich durch Übergabe eines Abdrucks der Wahlniederschrift über das Ergebnis der Wahl.
Die gewählten Vorstandsmitglieder sollen binnen drei Wochen nach Erhalt des Ergebnisprotokolls die Annahme der Wahl schriftlich erklären. Der Wahlausschuss kann eine Nachfrist festlegen.
Das vorläufige Wahlergebnis wird möglichst noch während der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Verzögert sich die Auszählung aufgrund der hohen Anzahl an abgegebenen Stimmen, so kann die Mitgliederversammlung beendet und das Ergebnis unverzüglich der / dem amtierenden Bundesvorsitzenden zur Veröffentlichung mitgeteilt werden.
Das vollständige Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss spätestens in der auf die Bundesvorstandswahl folgenden übernächsten Ausgabe der Zeitschrift BuB veröffentlicht.
Im Falle eines falsch verkündeten Ergebnisses ist das tatsächliche maßgebend.
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel usw.) werden von der Wahlleiterin / dem Wahlleiter nach Abschluss der Wahl noch sechs Monate aufbewahrt und anschließend dem Archiv der Geschäftsstelle übergeben. Diese vernichtet sie nach dem Abschluss der nächsten Bundesvorstandswahl datenschutzgerecht.
Jedes Mitglied des BIB kann die Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses in der Zeitschrift BuB anfechten. Der Beginn der Frist ist mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu verkünden.
Der Einspruch ist beim Wahlausschuss schriftlich einzulegen und zu begründen.
Die endgültige Entscheidung über Einsprüche ist innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem Eingang des Einspruchs durch den Wahlausschuss zu treffen.
Ist der Einspruch begründet, erklärt der Wahlausschuss die Wahl für ungültig.
Ist die Wahl für ungültig erklärt worden, so ist sie unverzüglich nach dieser Wahlordnung durch denselben Wahlausschuss zu wiederholen.
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Wahlordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der bundesweiten gesetzlichen Feiertage. Für den Postweg gilt die einschlägige Rechtsprechung.
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Letzte Aktualisierung am 15.01.2019
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