Das Statut der Zeitschrift "BuB - Forum Bibliothek und Information"
§ 1 Name
„BuB – Forum Bibliothek und Information“ ist die Fachzeitschrift des BIB.
§ 2 Aufgabe
BuB erörtert theoretische und praktische Fragen des Bibliotheks- und Informationswesens in freier Diskussion. Die Zeitschrift stellt sich nicht einseitig in den Dienst von Gruppen- oder Einzelinteressen.
§ 3 Organe
Organe der Zeitschrift sind die Herausgeber, die Redaktion und die Gemeinsame Konferenz.
§ 4 Herausgeber
Die Zeitschrift hat drei Herausgeber, wovon zwei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt werden. Es gelten die gleichen Modalitäten wie für die Wahl des Bundesvorstands. Die beiden Bearbeiter für den BuB-Vereinsteil werden vom Vereinsausschuss gewählt.
Die Herausgeber sollen möglichst breit die Mitgliedschaft repräsentieren.
Der dritte Herausgeber wird vom Bundesvorstand delegiert.
Die gewählten Herausgeber dürfen nicht dem Bundesvorstand angehören oder Vertreter einer Landesgruppe oder einer Kommission im Vereinsausschuss sein oder Geschäftsführer des BIB oder Herausgeber, Verleger, ständiger Mitarbeiter, Beirat oder Redakteur einer anderen Zeitschrift im BID-Bereich sein. Trifft dies für einen gewählten Vertreter zu, so hat er sein bisheriges Amt ruhen zu lassen und wird zur Verschwiegenheit in finanziellen und redaktionellen, die Zeitschrift betreffenden Belangen verpflichtet.
§ 5 Redaktion
(1) Die Redaktion besteht aus den vom BIB angestellten Redakteuren.
(2) Über die Einstellung der Redakteure entscheiden der Vorsitzende des BIBund der vom Vorstand delegierte Herausgeber sowie die angestellten Redakteure gleichberechtigt. Dabei verfügen beide Seiten im Grundsatz über dieselbe Anzahl von Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt das Votum des Sprechers der Gemeinsamen Konferenz den Ausschlag. Eine Neueinstellung kann aber gegen den einmütigen Willen der Redakteure nicht vorgenommen werden. Die gewählten Herausgeber müssen vor der Entscheidung gehört werden. Über die Entlassung eines Redakteurs entscheidet der Vorstand. Zuvor sind alle Redakteure ausgiebig zu hören. Die nicht betroffenen Redakteure können eine abweichende Meinung schriftlich abgeben.
(3) Der Vorstand bestellt einen leitenden Redakteur. Die Gemeinsame Konferenz hat Vorschlagsrecht. Der Vorstand verabschiedet eine von der GKvorzulegende Geschäftsordnung der Redaktion.
(4) Die Redaktion nimmt im Auftrag des Vorstands die Geschäfte des BIB in der Lektoratskooperation wahr.
(5) Die Redaktion ist nicht verantwortlich für den separaten Vereinsteil, der von den vom Vereinsausschuss gewählten verantwortlichen Bearbeitern erstellt wird, und dessen Inhalte.
§ 6 Gemeinsame Konferenz
(1) Herausgeber und Redakteure bilden die Gemeinsame Konferenz (GK), die allein die inhaltliche Verantwortung für die Zeitschrift trägt. Herausgeber und Redaktion verfügen im Grundsatz über dieselbe Anzahl von Stimmen. Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit der Stimmen.
(2) Das Lektorat der ekz ist durch einen Delegierten ohne Stimmrecht in der GK vertreten.
(3) Die GK wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher. Der delegierte Herausgeber kann, wie die Redakteure, nicht Sprecher der GK werden. Die GK kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Vorstand hat das Recht, sich in einer eigenen Spalte der Zeitschrift zu vereinspolitischen Fragen jederzeit äußern; darüber hinaus haben Vorstandsmitglieder als Autoren der Zeitschrift keine Sonderstellung.
(5) Beschlüsse, die wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen, bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Veröffentlichungen der Redaktion zur Finanzsituation des Vereins und der Zeitschrift sowie zu vereinspolitischen Grundsatzfragen bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
§ 7 Wirtschaftliche Verantwortung
Die wirtschaftliche Verantwortung für die Zeitschrift liegt beim Vorstand des BIB. Der Finanzplan der Zeitschrift ist Teil des BIB-Finanzplans. Der gesamte Finanzplan obliegt der Geschäftsführung des Vereins.